Nachfolgend unsere Satzung:

Satzung der Schachfreunde Neureut 1953 e. V. vom 30. September 2014

§1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein führt den Namen „Schachfreunde Neureut 1953 e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe-Neureut und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied im Badischen Sportbund und im Badischen Schachverband und erkennt deren Satzungen und Ordnungen als für sich und seine Mitglieder verbindlich an.

§2 ZWECK DES VEREINS

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein bezweckt die Ausübung, Pflege und Förderung des Schachspiels als sportliche Disziplin in all seinen Formen. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Veranstaltung von vereinsinternen Turnieren, Übungs- und Trainingsabenden, nach Möglichkeit auch für Jugendliche, und die Teilnahme an Verbandsturnieren verwirklicht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist berechtigt, zur Erfüllung von Vereinszwecken Spenden entgegenzunehmen.

§3 MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt die Ausfüllung des Anmeldeformulars für den Schachverband sowie die Erteilung einer Einzugsermächtigung voraus. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von einem gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch, für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrages durch den erweiterten Vorstand. Die Annahme erfolgt formlos. Die Aufnahme kann ohne Begründung per Beschluss des erweiterten Vorstandes abgelehnt werden.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt (siehe 5), durch Streichung von der Mitgliederliste (siehe 7) oder durch Ausschluss auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (siehe 6).
5. Der Austritt ist einem Mitglied des Vorstandes schriftlich zu erklären. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Der Mitgliedsbeitrag für das angebrochene Kalenderhalbjahr ist noch fällig.
6. Verhält sich ein Mitglied so, dass der Verein geschädigt oder in seinem Ansehen beschädigt wird, kann die Mitgliederversammlung das betroffene Mitglied aus dem Verein ausschließen. Das auszuschließende Mitglied ist vor der Beschlussfassung durch die Mitglieder-versammlung anzuhören. In der Einladung zur Mitgliederversammlung, auf der über den Ausschluss entschieden wird, ist anzugeben, was dem Mitglied vorgeworfen wird. Für einen wirksamen Ausschluss ist auf der Mitgliederversammlung eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrags ein Jahr im Rückstand ist.
8. Mitglieder, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4 RECHTE UND PflICHTEN DER MITGLIEDER

1. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung und die Beitragsordnung an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Näheres kann ggfs. durch eine Benutzerordnung geregelt werden.
3. Auch Nichtmitgliedern kann die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins gestattet werden.
4. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a. die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
Satzung der Schachfreunde Neureut 1953 e.V.
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c. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z. B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).
6. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 5 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
7. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Beiträge werden in Form eines Jahresbeitrages erhoben, der einmal pro Geschäftsjahr fällig wird. Die Höhe ist in der Beitragsordnung geregelt.

§5 ORGANE DES VEREINS

1. Die Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB c. der erweiterte Vorstand (siehe §7)
2. Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt
3. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsgremium des Vereins.
5. Abstimmungen werden stets mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden, sofern diese Satzung oder das BGB keine abweichenden Mehrheiten vorschreiben. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben bei allen Abstimmungen und Wahlen unberücksichtigt. Für Änderungen wird eine Mehrheit benötigt. Stimmengleichheit führt stets zur Ablehnung eines Antrages bzw. Nichtwahl eines Kandidaten.
6. Die Regelungen in Punkt 5 gelten bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

§6 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins und findet als ordentliche Mitgliederversammlung einmal im Jahr gegen Ende der Spielzeit statt. Bei Bedarf kann der Vorstand weitere, außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn 10% der Mitglieder dies unter Angabe eines Grundes verlangen.
2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer in jedem Fall beschlussfähig, sofern die Einladung satzungs- und fristgemäß erfolgt ist.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung an die Mitglieder hat schriftlich oder per email zu erfolgen. Sie ist den Mitgliedern spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung zuzustellen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Eine Absendung drei Werktage vor Ablauf der Einladungsfrist an die zuletzt vom Vereinsmitglied angegebene Adresse gilt für die anstehende Mitgliederversammlung als erfolgreiche Zustellung.
4. Folgende Tagesordnungspunkte sollen mindestens behandelt werden:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes ( verpflichtend bei ordentlichen Mitgliederversammlungen)
b. Neuwahl des Vorstandes (nur alle zwei Jahre, obligatorisch bei den betreffenden ordentlichen Mitgliederversammlungen)
c. ggf. Nachwahl bei Unterbesetzung des erweiterten Vorstandes
d. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
e. Abstimmung über die Entlastung des erweiterten Vorstandes
f. Entgegennahme eines Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
g. Beratung der .Anträge von Vereinsmitgliedern
h. Durchführung allgemeiner Aussprachen
i. Wahl der Kassenprüfer für das kommende Geschäftsjahr
5. Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor dem Zeitpunkt der Versammlung schriftlich beim Versammlungsleiter beantragen, dass weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter ergänzt in der Versammlung die Tagesordnung entsprechend.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom einem Mitglied des erweiterten Vorstandes geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Sitzungsprotokoll durch den Schriftführer anzufertigen und zu unterschreiben.
7. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, Regelungen für einzelne Bereiche wie z. B. Beitragsordnung, Geschäftsordnung, Benutzerordnung, Turnierordnung, Jugendordnung usw. zu erlassen. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§7 DER ERWEITERTE VORSTAND

1. Der erweiterte Vorstand führt den Verein und erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte. Er besteht aus
a. dem ersten Vorsitzenden
b. dem zweiten Vorsitzenden
c. dem Kassenwart
d. dem Schriftführer
e. dem Turnierleiter
f. dem Jugendleiter
Bei Mangel an Bewerbern können das Amt des Schriftführers, des Turnierleiters und des Jugendleiters auch unbesetzt bleiben.
2. Auf Vorstandssitzungen hat jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes eine Stimme. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
3. Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden nach Bedarf mit einer Einladungsfrist von einer Woche einberufen.
4. Der erweiterte Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Als Jugendleiter soll nach Möglichkeit der Kandidat gewählt werden, den die Jugendversammlung vorgeschlagen hat.
5. Die Wahl des erweiterten Vorstandes erfolgt für zwei aufeinanderfolgende Spielzeiten, d. h. vier Geschäftshalbjahre. Sie beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des übernächsten Jahres. Eine Entlastung soll bei nicht beanstandeter Arbeit des erweiterten Vorstandes für die seit der letzten Mitgliederversammlung vergangenen Geschäftshalbjahre erfolgen.
6. Sind nicht alle Vorstandsämter gemäß Ziffer 1 besetzt, ist der erweiterte Vorstand berechtigt, einen Ersatzvorstand zu ernennen. Spätestens auf der kommenden ordentlichen Mitgliederversammlung muss dieses Interims-Vorstandsmitglied durch ein von der Mitgliederversammlung gewähltes ersetzt bzw. in seinem Amt bestätigt werden.
7. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds des erweiterten Vorstandes endet zusammen mit der Amtszeit der anderen Mitglieder. Um die Geschäfte des Vereins zu führen, haben die Mitglieder des erweiterten Vorstandes folgende Verfügungsgewalt über die Mittel des Vereins, ohne dass zuvor eine Freigabe durch die Mitgliederversammlung erfolgen muss:
a. Jugendleiter, Schriftführer und Turnierleiter € 100,- pro Transaktion
b. Kassenwart € 500,- pro Transaktion
c. Der 1. oder 2. Vorstand € 1000,- pro Transaktion
d. Der 1. und 2. Vorstand € 2000,- pro Transaktion.
Die Beschränkungen für den Vorstand gelten nur für das Innenverhältnis.
Pro Geschäftsjahr ist die Gesamtsumme auf das Dreifache des jeweiligen Betrages beschränkt. Pflichtbeiträge zum Schachverband und zum Sportbund werden nicht auf die Begrenzung angerechnet.
Über höhere Beträge kann nur die Mitgliederversammlung verfügen. Verfügungen über Summen jenseits der genannten Beträge sind vorab durch die Mitgliederversammlung zu autorisieren. Ausgenommen sind sichere Geldanlagen, über die der erweiterte Vorstand in beliebiger Höhe beschließen darf. Wurde eine Ausgabe zu einem bestimmten Zweck bereits durch die Mitgliederversammlung oder durch einen Beschluss des Vorstandes abgelehnt, so dürfen die o. g. Freibeträge nicht dazu missbraucht werden, den Beschluss zu unterlaufen.
8. Der erweiterte Vorstand soll zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan erstellen, der alle regelmäßigen und einmaligen Ausgaben sowie ggf. Geldanlagen umfasst, soweit sie zum Zeitpunkt der Versammlung absehbar sind. Der Haushaltsplan ist kein Etat im eigentlichen Sinne, sondern stellt lediglich einen Ausblick auf das kommende Geschäftsjahr dar.
9. Falls die betreffende ordentliche Mitgliederversammlung keinen neuen Vorstand wählt oder die Mitgliederversammlung nicht vor Ende der Amtszeit des Vorstandes stattfinden kann, verlängert sich die Amtszeit des Vorstandes bis zur nächsten Mitglieder-versammlung, längstens jedoch um sechs Monate. Die Amtszeit des dann gewählten Vorstandes beginnt sofort und endet turnusgemäß am 30. Juni des übernächsten Jahres.

§8 DIE KASSENPRÜFER

Die Kassenprüfer kontrollieren die Geschäftstätigkeiten des erweiterten Vorstandes und berichten an die ordentliche Mitgliederversammlung, bei besonderem Anlass auch an eine außerordentliche Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfung stellt fest, ob
a. für alle Ausgaben Belege vorliegen.
b. bei der Verwendung der Mittel diese Satzung und, sofern existent, die Geschäftsordnung eingehalten wurde.
c. es im abgelaufenen Geschäftsjahr große Abweichungen vom Haushaltsplan gegeben hat.
Die Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des erweiterten Vorstandes sein. Nach Möglichkeit soll die Kontrolltätigkeit von mindestens zwei Kassenprüfern ausgeführt werden.
Je nach Ergebnis der Prüfung empfehlen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung, den Vorstand zu entlasten oder ihm die Entlastung zu versagen.

§9 HAFTUNG

1. Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber auch nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten seiner Repräsentanten des Vereins. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschafts-rechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

§10 DATENSCHUTZ IM VEREIN

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§11 SATZUNGSÄNDERUNGEN UND AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Bestimmungen über obligatorische Tagesordnungspunkte gelten auf dieser potentiell finalen Mitgliederversammlung nicht. Das Vereinsvermögen wird im Falle einer Auflösung der Stadt Karlsruhe zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke übergeben.
3. Der erste Vorsitzende hat sich um die Formalitäten bei einer Auflösung zu kümmern.

§12 INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Im Innenverhältnis tritt die Satzung nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung unverzüglich in Kraft. Im Außenverhältnis tritt die Satzung mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
2. Der Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 wird wie ein Geschäftsjahr behandelt. Mit dieser Maßnahme wird die Umstellung des Geschäftszeitraumes auf das Kalenderjahr ermöglicht. Für diesen Zeitraum wird ein halber Jahresbeitrag separat eingezogen.
3. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 18. November 2014 verabschiedet.
Datum/ Unterschriften
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(1. Vorsitzender Werner Enzmann) Schriftführer Edgar Kreuter